Das im Jahr 2000 in Kraft getretene EEG ist im Wesentlichen ein Gesetzesbeschluss der Abnahmebedingungen sowie die Vergütungshöhe für Strom, welcher erneuerbaren Energiequellen entstammt, festlegt. Hierunter zählen neben aus Windkraft, Wasserkraft, Klärgasen sowie aus Biomasse und Geothermie gewonnener Energie, auch Strom aus allen Bereichen der Solarenergiegewinnung. Damit unterliegen auch Photvoltaikanlagen den Bestimmungen des EEG. Durch die Bestimmungen soll Erzeugen von Strom, aus nachhaltigen Energiequellen, eine langfristige Wirtschaftsgrundlage eingeräumt werden.
Neben festgelegten Einspeisvergütungen enthalten die Bestimmungen des EEG, als besonders wichtige Regelung, unter anderem einen Anschluss- und Abnahmezwang. Dies bedeutet zum einen, dass Netzbetreiber eingespeisten Strom in ihre Netze aufnehmen müssen und zum anderen, dass dem Strom aus erneuerbaren Energien, bei beschränkter Aufnahmekapazität eines Netzes (Kapazität wird vom Stromangebot übertroffen), stets Vorrang gewährt werden muss.
EEG: Änderungen und Ziele des EEG
Zuletzt war das EEG in der Öffentlichkeit insbesondere wegen Kürzungen bei den festgelegten Einpreisvergütungen im Gespräch. Die Änderungen werden auf die verstärkte Konkurrenzfähigkeit der erneuerbaren Energien zurückgeführt. Auch Hausbesitzer die sich für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage entschieden haben sind von den Kürzungen betroffen. So wurde die Einspeisvergütung, der nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen Photovoltaikanlagen, um 3 Prozent verringert.
Das EEG soll die Nutzung von nachhaltigen Energien nachhaltig fördern und langfristig den Anteil erneuerbaren Energien an der Gesamtenergieversorgung im Vergleich zu fossilen Energieträgern vergrößern. Durch die Maßnahmen sollen, selbstverantwortlich festgelegte Klimaziele gefördert und dem allgemeinen umweltpolitischen Wandel Rechnung getragen werden. Ein weiterer Hintergrund für den Erlass des EEG ist die zunehmende Verknappung fossiler Brennstoffe.
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